Am Sonntag, den 15.02.2026 findet wieder der Fastnachtsumzug in Weisenheim am Sand statt. Das Konzept wurde auf einen Familienumzug mit anschließender Straßenfastnacht im Dorfkern angepasst.
Der Umzug bewegt sich wie folgt:
Aufstellung: Goethestraße
Zugstrecke: Bahnhofstr. – Kirchplatz – Waschgasse – Raiffeisenstr. – Ritter-von-Geißler-Str.
Zugende: an der Verkehrsinsel am Rathaus (Ritter-von-Geißler-Str. / Dr. Welte-Str.)
Entlang der Umzugsstrecke und im Bereich der Zufahrt zur Aufstellung und zur Freihaltung von Rettungswegen, wird beidseitig ein absolutes Haltverbot angeordnet, um den Umzug nicht zu behindern. Wir bitten daher die Anwohnerinnen und Anwohner keine Fahrzeuge oder sonstige Hindernisse in diesen Bereichen abzustellen.
Die Verkehrsinsel am Rathaus (Ritter-von-Geißler-Straße / Dr. Welte-Straße) ist für Besucher teilweise gesperrt.
Die Ortsdurchfahrt / Umzugsstecke wird zwischen 8 Uhr und ca. 20 Uhr gesperrt.
Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass die Ein- und Durchfahrt im Bereich der Umzugsstrecke während der Veranstaltung auch für Anwohner nicht möglich ist. Die Anreise zum Umzug ist, per Bahn möglich und erspart von außerhalb kommenden Besucherinnen und Besuchern die Parkplatzsuche.
Wir weisen alle Besucherinnen und Besucher daraufhin, dass im Zeitraum des Umzuges, das Mitbringen und der Verzehr eigener alkoholischer Getränke verboten ist. Weiterhin ist die Abgabe und der Verzehr von branntweinhaltigen Getränken untersagt. Zudem besteht im Veranstaltungsgebiet ein Glasverbot.

Gefahrenabwehrverordnung
zur Verhütung von Körperverletzungen und Sachbeschädigungen aufgrund übermäßigen Alkoholgenusses anlässlich des Fastnachtsumzuges in Weisenheim am Sand 2026
Auf Grund der §§ 1 Abs. 1, 9 Abs. 1, 43 – 49 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz (POG) erlässt die Verbandsgemeindeverwaltung Freinsheim als örtliche Ordnungsbehörde für das Gebiet der Ortsgemeinde Weisenheim am Sand folgende Gefahrenabwehrverordnung:
§ 1 Alkoholverbot
1. Anlässlich des Fastnachtsumzuges in Weisenheim am Sand am 15.02.2026 ist das Mitbringen alkoholischer Getränke und der Verzehr mitgebrachter alkoholischer Getränke verboten.
2. Die Abgabe von branntweinhaltigen alkoholischen Getränken von Umzugsteilnehmern an Dritte, der Verzehr branntweinhaltiger Getränke, der Ausschank und Verkauf branntweinhaltiger alkoholischer Getränke von den Ständen und am Umzugsweg ist untersagt.
3. Das Verbot gilt nicht für Bier, Wein, und Schaumwein (Sekt). Das Verbot gilt weiterhin nicht für gaststättenrechtlich konzessionierte Flächen.
§ 2 Glasverbot
1. Glasbehältnissen (Flaschen, Gläser) dürfen nicht mitgeführt werden. Ausgenommen ist das Mitführen von Glasgetränkebehältnissen durch Personen, welche diese offensichtlich und ausschließlich zur unmittelbaren Mitnahme zur häuslichen Verwendung erworben haben.
2. Das in Verkehr bringen von Getränken jeglicher Art von den Ständen und am Umzugsweg in Glasflaschen und Gläsern ist untersagt.
3. Das Verbot gilt des Weiteren nicht für gaststättenrechtlich konzessionierte Flächen der Innengastronomie.
§ 3 Sonstige Verbote
1. Von den Umzugswägen dürfen nur solche Gegenstände (Wurfmaterial) herabgeworfen werden, durch die eine Sachbeschädigung oder Körperverletzung nicht zu befürchten ist und durch die keine gesonderte Entsorgung oder Straßenreinigung erforderlich ist. Das Herabwerfen von Flaschen (gleich welchen Materials), Kartons oder anderem Verpackungsmaterial ist untersagt.
2. Das Bewerfen der Umzugswägen mit Gegenständen ist verboten.
3. Der Konsum von Cannabis ist im Bereich des Veranstaltungsgeländes verboten.
§ 4 Verbotszeitraum
Die Verbote nach §§ 1, 2 und 3 gelten für Sonntag, den 15.02.2026 in der Zeit von 10:00 Uhr bis 19:00 Uhr.
§ 5 Verbotsbereich
Der Verbotsbereich ist deckungsgleich mit der bebauten Ortslage von Weisenheim am Sand.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
1. Ordnungswidrig im Sinne des § 48 POG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das in § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 3 geregelte Alkoholverbot verstößt.
2. Ordnungswidrig im Sinne des § 48 POG handelt, wer gegen das in § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 3 geregelte Glasverbot verstößt.
3. Ordnungswidrig im Sinne des § 48 POG handelt ferner, wer gegen die in § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 geregelten sonstigen Verbote verstößt.
4. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden (§ 48 Abs. 2 POG). Für die Festsetzung der Geldbuße und das Verfahren findet das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) Anwendung. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot in § 3 Abs. 3 dieser Gefahrenabwehrverordnung kann eine Geldbuße von bis zu 30.000 Euro, nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 2 des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG), geahndet werden.
5. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind – insbesondere Behälter, in denen verbotenerweise Alkohol mitgeführt wird – dürfen gem. § 48 Abs. 3 POG eingezogen werden.
6. Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist gemäß § 48 Abs. 4 Nr. 2 POG i. V. m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG die Verbandsgemeindeverwaltung Freinsheim.
§ 7 Sofortige Vollziehbarkeit
Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Gefahrenabwehrverordnung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung im öffentlichen Interesse angeordnet.
§ 8 Geltungsdauer
Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt am 15.02.2026 in Kraft und endet mit Ablauf des gleichen Tages.
Freinsheim, den 16.12.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Freinsheim
Gez. Jürgen Oberholz
Bürgermeister
