Unzulässiger Gebrauch von Vogelabwehranlagen


Hinweis zur Nutzung von Vogelabwehranlagen in den Weinbergen gemäß § 7 Abs. 3 Landes-Immissionsschutzgesetz

In den vergangenen Wochen wurde vermehrt festgestellt, dass in den örtlichen Weinbergen akustische Vogelabwehranlagen (z. B. Knallschreckgeräte) ohne vorherige Genehmigung betrieben werden. Zugleich häufen sich Beschwerden aus der Bevölkerung über erhebliche Lärmbelästigungen durch diese Geräte, insbesondere zu den frühen Morgen- und späten Abendstunden.

Wir weisen daher darauf hin:  

  • Der Betrieb lärmintensiver Vogelabwehranlagen ist antragspflichtig.
  • Der Antrag ist vor Inbetriebnahme beim Ordnungsamt zu stellen.
  • Ein ungenehmigter Einsatz stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

 

Des Weiteren wird auf folgende Vorgaben hingewiesen:  

  • Die Nachtruhe muss gewährleistet sein (22 – 6 Uhr)
  • unregelmäßige Schallerzeugung anstreben wegen Gewöhnungseffekt und Lärmbelästigung
  • Die Schallrichtung von Ortslage abgewandt
  • Mindestabstände je nach Art der Wohnbebauung und max. Schusszahl pro Tag

 

Mindestabstände akustischer Vogelabwehrgeräte

max. 40

Schuss/Tag

41-100

Schuss/Tag

reines Wohngebiet

700 m

1000 m 

Allgemeines Wohngebiet/Kleinsiedlung

500 m

800 m

Mischgebiet/Dorfgebiet

300 m

500 m

 

Wir bitten alle Winzer und Betriebe um Beachtung dieser Hinweise und um verantwortungsbewussten Einsatz der Abwehrmaßnahmen.

Bei Fragen zur Antragstellung steht Ihnen das Ordnungsamt gerne zur Verfügung.